AGB

 

Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen der Israel mal anders UG (haftungsbeschränkt) für Verträge ab dem 01. Juli 2018

Die nachfolgenden Bestimmungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Sie werden zum Bestandteil des zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter Israel mal anders UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „IMA“ abgekürzt, geschlossenen Pauschalreisevertrages. Bitte lesen Sie die ARB vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der schriftlichen, mündlichen, fernmündlichen oder elektronischen Anmeldung oder Buchung bietet der Anmelder dem Reiseveranstalter basierend auf der die Reiseleistung bestimmenden Reiseauslobung den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich für 5 Tage an. Der Reisevertrag kommt erst nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung/Rechnung des Reiseveranstalters beim Anmelder zustande.
1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung oder Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor und der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder schlüssig – etwa durch Leistung einer Zahlung auf den Gesamtreisepreis
oder durch Reiseantritt – erklärt.
1.3 Liegen die Reisebedingungen von IMA dem Reisenden bei telefonischer Anmeldung nicht vor, werden diese nach ausdrücklicher Zustimmung des Anmeldenden mit der Buchungsbestätigung/Rechnung übersandt. Sie werden entsprechend 1.2. Bestandteil des Reisevertrages.2. Zahlungen
2.1 Mit Vertragsschluss und Aushändigung des Reisepreissicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird spätestens 28 Tage vor Reisebeginn fällig. Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Mahnung und Fristsetzung, bzw. der Gesamtpreis nach Mahnung und Fristsetzung nicht vollständig bezahlt wird, ist IMA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der unter Nr. 4 genannten Rücktrittsgebühren zu verlangen. Endet ein bei Buchung vereinbarter Zahlungseinzug aufgrund Verschuldens des Konto- oder Zahlkarteninhabers in einer Rückbelastung, werden die damit einhergehenden Zusatzkosten weiterbelastet. Hierzu zählen die seitens Bank bzw. Kreditkartenunternehmen in Rechnung gestellten Gebühren. Eine Mahnpauschale wird weiter erhoben, wenn im Falle einer vereinbarten Bezahlung per Überweisung fällige Zahlungen trotz Mahnung und Fristsetzung ausbleiben und Mahnmaßnahmen erforderlich werden.

2.2 Bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung (z.B. nur ein Flug, nicht Hotel) ist für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist, als das tatsächlich vereinbarte.3. Umbuchung / Leistungs-, Preisänderung / Vertragsübertragung

3.1 Änderungen der Reise auf Wunsch des Reisenden nach Abschluss des Reisevertrages bis zu 30 Tagen vor Reisebeginn werden nur nach Möglichkeit berücksichtigt. Im Falle von Umbuchungen bei ansonsten gleich bleibender Reise, wie etwa der Änderung des Reisetermins, des Abflughafens, der Unterkunftsart oder eines Zusatzpakets ist IMA in jedem Fall berechtigt eine Bearbeitungsgebühr von € 30,– pro Reisendem zu erheben. Eine Umbuchung auf eine andere Reise gilt als Rücktritt mit den entsprechenden unter 4. genannten Stornobedingungen und nachfolgender Neuanmeldung.
3.2 IMA ist berechtigt, einzelne Reiseleistungen zu ändern, soweit dies nach Vertragsschluss notwendig werden sollte, durch IMA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde und die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind bzw. den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Hiervon umfasst sind insbesondere zumutbare Änderungen von Flugleistungen.
3.3 Bis sieben Tage vor Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung an IMA durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen. Für Änderungen, die nach bereits erfolgter Erstellung der Reiseunterlagen vorgenommen werden, ist IMA berechtigt, die entstandenen Mehrkosten zu berechnen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprüngliche Kunde haften gegenüber IMA als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten. In sämtlichen Fällen der Umbuchung sowie von Leistungs- und Preisänderungen bleibt dem Reisekunden der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten unbenommen.4. Rücktritt des Reisenden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei IMA. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so kann IMA eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom IMA gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. IMA kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen.

4.1 Eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises, orientiert am Rücktrittszeitpunkt des Kunden, kann IMA wie folgt verlangen:

bei Flugpauschalreisen:
bis 30 Tage vor Reisebeginn = Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises
ab dem 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises
ab dem 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises,
ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
ab dem 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt (no-show) 85 % des Reisepreises,
ab dem 1. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises.

bei Rundreisen mit eigene Anreise / Individualreisen:
– bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises,
– ab dem 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 45% des Reisepreises
– ab dem 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises,
– ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75% des Reisepreises,
– ab dem 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreises,
– ab dem 1. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise (no-show) 95% des Reisepreises.

4.2 Dem Reisenden bleibt es unbenommen, IMA nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die unter 4.1 geforderten Pauschalen. IMA ist auf Verlangen verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. Im Fall des Auftretens außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstände am Bestimmungsort, welche die Durchführung der Reise beeinträchtigen oder verhindern, kann der Ersatzanspruch ganz entfallen (§ 651 h Abs. 3 BGB).

5. Rücktritt wegen besonderer Umstände
IMA kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er auf Grund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist ( § 651 h Abs. 4 Ziff. 2 BGB).6. Gewährleistung
IMA ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erbringung aller vom Vertrag erfassten Reiseleistungen und ist zum Beistand verpflichtet, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet.

6.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. IMA kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. IMA kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung (Alternativunterkunft gleicher Kategorie, o. Ä.) erbringt.
6.2 Minderung des Gesamtreisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung einzelner Teilleistungen bzw. der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Gesamtreisepreises verlangen (Minderung). Der Gesamtreisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel bei der Reiseleitung vor Ort anzuzeigen.
6.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet IMA innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigen, IMA erkennbaren Gründen nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von IMA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet IMA den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Gesamtreisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
6.4 Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn der Mangel der Reise beruht auf einen Umstand, den IMA nicht zu vertreten hat.7. Beschränkung der Haftung

7.1 Die vertragliche Haftung von IMA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, – soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
7.2 Für alle gegen IMA gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und Sachschäden sind, haftet IMA bis € 4.100,00. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Bei Beförderung mit einem Kraftomnibus in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union wird die vertragliche Haftung von IMA für Schäden an Gepäckstücken pro Gepäckstück auf € 1.200,00 beschränkt.
7.3 IMA haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Dies gilt nicht, soweit IMA seine Auswahl und Überwachungspflichten hinsichtlich der Fremdleistungserbringer verletzt. IMA tritt in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Fremdleistungserbringer an den Reisenden ab.
7.4 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch IMA hierauf gegenüber dem Reisenden berufen. Hat der Reisende Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung eines infolge Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte gem. § 651 p Abs. 3 BGB erhalten hat.8. Mitwirkungspflicht

8.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden und/oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die örtliche Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche und Forderungen anzuerkennen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel bei der örtlichen Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen, so entfällt ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz.
Der Reisende ist bei Flugreisen verpflichtet, sich mindestens 2 Stunden vor geplantem Abflug am Flughafenschalter zum Check-In einzufinden. Im Falle der verspäteten Ankunft am Flughafenschalter muss der Flugreisende Mehrkosten durch Umbuchung in Kauf nehmen, wenn der Eincheckvorgang bereits abgeschlossen ist. Eine Pflicht zur Mitnahme besteht dann nicht mehr.
8.2 Sollten die Reisedokumente (Flugtickets, Voucher, o. Ä.) dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit IMA in Verbindung zu setzen.
8.3 Die exakten Reisezeiten werden mit Übersendung der Reisedokumente (Tickets, Hotelvoucher, etc.) bekannt gegeben. Sollte der Reisende Anschlussbeförderungen buchen, so hat der Reisende diesen Umstand ebenso zu berücksichtigen wie jenen, dass es bei der Beförderung selbst immer zu Verzögerungen aus vielfachen Gründen kommen kann. Der Reisende hat hierbei ausreichende Zeitabstände für etwaige zeitliche Verschiebungen bei der Beförderung zu berücksichtigen.
8.4 Bei Flugreisen hat sich der Reisende im Zeitraum von 24 h bis 48 h vor geplantem Rückflug über die konkreten Flugzeiten bei der örtlichen Reiseleitung zu informieren.

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Reisevertragliche Ansprüche wie Minderung oder Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren nach Reiseende gegenüber IMA UG (haftunsbeschränkt), Von-Vincke-Str. 12, 48143 Münster (§ 651j BGB). Entsprechendes gilt für den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erfolgt. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.10. Informationspflicht bei Flugreisen
Die EU-Verordnung 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen verpflichtet Reiseveranstalter, die Kunden über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft vor der entsprechenden vertraglichen Flugbeförderungsleistung zu unterrichten, sobald diese feststeht. Steht dieses bei der Buchung noch nicht fest, so erfolgt zunächst eine Unterrichtung über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens sowie eine Unterrichtung sobald die Identität endgültig feststeht. Ein Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung wird unverzüglich mitgeteilt. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
IMA steht dafür ein, den Reisenden über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu unterrichten. Dies gilt nicht für Staatsangehörige von Nicht-EU-Mitgliedsstaaten sowie anderer Staaten als denen, in welchen die Reise angeboten wird. IMA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass IMA die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbefolgung dieser Vorschriften durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt ist.12. Mindestteilnehmer / Ausschluss bei Störung

12.1 IMA behält sich vor, bis 28 Tage vor Reisebeginn bei Nichterreichen der ausgewiesenen Mindestteilnehmerzahl die Reise abzusagen, wenn in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Der Gesamtreisepreis innerhalb von 14 tagen zurückerstattet.
12.2 den Reisevertrag zu kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung die Durchführung der Reise nachhaltig stört. Der Gesamtreisepreis wird unter Anrechnung von eventuell ersparten Aufwendungen einbehalten, ggf. anfallende Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer.

13. Widerrufsrecht
Für Verträge über Reiseleistungen nach § 651 a ff. BGB, die im Fernabsatz geschlossen werden, findet das Widerrufsrecht keine Anwendung.

14. Datenschutz
IMA erfasst und speichert Kundendaten ausschließlich zur Reisedurchführung, Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und zu Werbezwecken im Rahmen der Kundenpflege. Der Verwendung zu Werbezwecken kann der Kunde jederzeit widersprechen. Ebenso wie für die Ausübung der weiteren Rechte genügt dazu eine kurze Mitteilung an Israel mal anders UG (haftungsbeschränkt), Von-Vincke-Str. 12, 48143 Münster info @ israelmalanders.de15. Sonstiges

15.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
15.2 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen IMA zur Anfechtung des Reisevertrages.
15.3 Weiterführende Leistungsbeschreibungen fremder Medien wie Kataloge, Hotelprospekte, Websites o. Ä. verändern den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang auch dann nicht, wenn sie über IMA zugänglich gemacht werden. Maßgeblich für den vertraglich zugesicherten Leistungsumfang ist neben der Reiseausschreibung ausschließlich die Auftragsbestätigung/Rechnung.
15.4 Diese Bedingungen gelten, insofern keine Sonderregelungen in einzelnen Reiseverträgen getroffen werden.
15.5 Die Anwendung deutschen Rechts wird vereinbart. Der Gerichtsstand von IMA ist der Firmensitz in Münster. Für Klagen gegen Kunden oder Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder Personen sind, die ihren Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Münster vereinbart. Ergibt sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen oder Bestimmungen von Mitgliedstaaten der EU, welchen der Kunde angehört etwas anderes zugunsten des Kunden, gelten die vorgenannten Bedingungen nicht.
15.6 Die EU-Kommission betreibt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten.
15.7 IMA strebt in allen Unstimmigkeiten eine einvernehmliche Lösung mit seinen Kunden an. Sollte keine Einigung erzielt werden können hat der Kunde die Möglichkeit, eine rechtliche Klärung beim zuständigen Gericht herbeizuführen, ohne zuvor ein freiwilliges Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle durchführen zu müssen, an dem IMA derzeit nicht teilnimmt.

Stand: 01. Juli 2018

 

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Israel mal anders trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt Israel mal anders über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Israel mal anders oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Israel mal anders das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
    Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung”), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und Israel mal anders es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Israel mal anders leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
  • Im Fall der Insolvenz des Israel mal anders oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Israel mal anders oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Israel mal anders hat eine Insolvenzabsicherung mit R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Tel.: +49 (0) 611-5334035, info@ruv.de kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Israel mal anders verweigert werden.

Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de

Reiseveranstalter: Israel mal anders UG (haftungsbeschränkt)

Anschrift: Von-Vincke-Str. 12, 48143 Münster,
Tel.: +49 (0)251 – 490 47 83,
Email: paldi@israelmalanders.de, Internet: www.israelmalanders.de

Handelsregister: Amtsgericht Münster HRB 13834
Geschäftsführer: Etai Paldi